Auszüge aus dem Tierschutzgesetz
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das
Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand
darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden
zufügen.
§ 2 Artgemäße Tierhaltung
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- muß das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend
angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht
so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder
Schäden zugefügt werden.
§ 3 Verbotsbestimmungen
Es ist verboten,
- einem Tier, außer in Notfällen, Leistungen abzuverlangen, denen
es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich
seine Kräfte übersteigen,
- ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder
sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben
mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen
Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern
oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken
Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung nach § 8
und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, eine Ausnahmegenehmigung nach
§ 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden
ist,
- ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen
oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen,
- ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der
freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben
in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme
vorbereitet und an das Klima angepaßt ist; die Vorschriften des Jagdrechts
und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
- ein Tier auszubilden, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden
für das Tier verbunden sind,
- ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen
Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden
für das Tier verbunden sind,
- ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder
zu prüfen,
- ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze
waidgerechter Jagdausübung erfordern,
- einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies
nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
- einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden
oder Schäden bereitet,
- an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen
Dopingmittel anzuwenden.
§ 11c Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen
- warmblütige Tiere an Kinder oder Jugendliche bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr,
- andere Wirbeltiere an Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr nicht abgegeben
werden.
§ 17 Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier
a) aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder
Leiden zufügt.
§ 18 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen
Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt
27. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9, 11,
12, 17, 20, 22, 25 und 27 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis
zu Euro 25.000,--, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße
bis zu Euro5.000,-- geahndet werden.